Die Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1). Die Festsetzung der Privatklägerentschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Der Entschädigungsanspruch folgt grundsätzlich dem Kostenspruch.