Es ist also zu unterscheiden zwischen den Ausgaben, die durch die Zivilklagen verursacht werden, und den Ausgaben, die durch das Strafverfahren verursacht werden. Die genaue Abgrenzung kann sich zwar als schwierig erweisen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Begriff der angemessenen Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO dem richterlichen Ermessen vorbehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). Die Aufwendungen i.S.v.