Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Wird die Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen, kann sie weder als obsiegende Zivilklägerin noch als unterlegene Partei betrachtet werden, jedenfalls dann nicht, wenn ein Strafbefehl erlassen wurde. Die Privatklägerin muss ihre Kosten mit dem Zivilanspruch geltend machen. Es ist also zu unterscheiden zwischen den Ausgaben, die durch die Zivilklagen verursacht werden, und den Ausgaben, die durch das Strafverfahren verursacht werden.