2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird.