427 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind. Auch wenn sie mit ihren Zivilforderungen nicht vollumfänglich obsiegt haben, wurde durch dieses teilweise und primär betragsmässige Unterliegen kein ausscheidbarer Mehraufwand verursacht, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihnen Kosten aufzuerlegen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs sind somit die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Seite 14/19 2. Entschädigung