Die Vorinstanz auferlegte folglich die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten. Diese Ausführungen und die Kostenauferlegung wurden von der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Sie beantragte vielmehr im Ergebnis ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb auf diese verwiesen wird. Ergänzend ist anzuführen, dass den Privatklägern B.________ und C.________ keine Kosten gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind.