Die Verfahrenseinstellung betreffe sodann ein Delikt, welches in Idealkonkurrenz zur Nötigung angeklagt worden sei. Diesbezüglich könne kein vernünftiger Mehraufwand oder Mehrkosten ausgeschieden werden. Der Freispruch betreffend die Weinbestellung der K.________ betreffe schliesslich einen vergleichsweisen kleinen Teilbereich, so dass bei insgesamt 53 nötigenden Handlungen vernünftigerweise keine Kosten ausgeschieden werden könnten (OG GD 1 E. IV.2.1-2.3). Die Vorinstanz auferlegte folglich die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten.