427 StPO N 5, 11; Domeisen, a.a.O., Art. 427 StPO N 12). 1.4 Die Verfahrenskosten betragen CHF 9'387.95. Der Beschuldigte wurde teilweise freigesprochen und das Verfahren wurde teilweise eingestellt. Betreffend den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.________ hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, weshalb er gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten zu tragen habe. Die Verfahrenseinstellung betreffe sodann ein Delikt, welches in Idealkonkurrenz zur Nötigung angeklagt worden sei.