1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO N 3).