Insofern trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin C.________ durch die Taten des Beschuldigten mehr belastet worden ist als der Privatkläger B.________. Da der Beschuldigte in 25 Fällen der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers B.________ und nur in vier Fällen zum Nachteil der Privatklägerin C.________ verurteilt wurde, ist es nicht ungerechtfertigt, dem Privatkläger B.________ eine höhere Genugtuung zuzusprechen als der Privatklägerin C.________. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzusprechen.