was die Verteidigung auch nicht bestreitet. Das Argument der Verteidigung, die Privatklägerin C.________ sei mehr belastet worden als der Privatkläger B.________, ist in dieser Absolutheit für die vorliegende Frage nicht stichhaltig. Zwar hatte die Privatklägerin C.________ insgesamt mehr Probleme, jedoch beurteilte die Vorinstanz nur einen kleinen Teil der Beschwerden der Privatklägerin C.________ als kausal zu den Straftaten des Beschuldigten. Insofern trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin C.________ durch die Taten des Beschuldigten mehr belastet worden ist als der Privatkläger B.