Er hat Nachbarn, Bekannte und ehemalige Mitarbeiter verdächtigt (act. 2/2/4 Ziff. 12-13). Auch die Häufigkeit und die Dauer der Taten sind erheblich. Der Beschuldigte wurde der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers in 25 Fällen schuldig gesprochen. Die Nötigungen erfolgten über die lange Dauer von 10 Monaten (2. Juli 2019 bis 14. April 2020). Sodann ist auch das Verschulden des Beschuldigten erheblich. Denn es ging ihm einzig um Rache (SE GD 16/1/1 S. 10). Die Persönlichkeitsverletzung ist daher als aussergewöhnlich schwer zu qualifizieren, Seite 12/19