Weiter hätten sie nie gewusst, was am nächsten Tag komme. Wenn die Klingel geläutet habe, seien sie zusammengezuckt. Auch musste der Privatkläger teilweise von der Arbeit nach Hause, wenn es wieder ziemlich hoch zu und her gegangen sei (SE GD 16/1/1 S. 4). Zudem konnte er nicht mehr gut schlafen (act. 2/2/4 Ziff. 12). Schliesslich beeinträchtigten die Taten die Beziehung des Privatklägers zu anderen Personen. So hatte er Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ehefrau über das Vorgehen in dieser Sache. Er hat Nachbarn, Bekannte und ehemalige Mitarbeiter verdächtigt (act. 2/2/4 Ziff.