4.5 Die Ehefrau des Privatklägers hatte wohl mehr unter den Taten des Beschuldigten gelitten als der Privatkläger selbst, insofern ist der Verteidigung zuzustimmen. Trotzdem war die psychische Belastung des Privatklägers erheblich. Einerseits ist notorisch, dass es einen Partner belastet, wenn es dem anderen Partner schlecht geht. Andererseits sagte der Privatkläger glaubhaft aus, es sei sehr belastend gewesen (act. 2/2/4 Ziff. 12; SE GD 16/1/1 S. 4). Beispielsweise habe er beim Nachhausekommen darauf gewartet, was wieder anstehe (act. 2/2/4 Ziff. 12). Weiter hätten sie nie gewusst, was am nächsten Tag komme.