Gemäss seinen Aussagen seien die Probleme ohnehin eher bei seiner Ehefrau aufgetreten als bei ihm. Die Ehefrau habe mit der Zeit Angst bekommen und habe mehr als er "ausbaden" müssen. Der Privatkläger sage über sich nur, dass er sich aufgeregt habe und nicht mehr gut habe schlafen können bzw. dass es "schon einige Stunden" des psychischen Leidens gegeben habe. Von einem eigentlichen Martyrium, wie es seine Rechtsvertreterin behaupte, spreche er selbst nicht. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, dem Privatkläger B.________ eine höhere Genugtuung zuzusprechen als der Privatklägerin C.________ (OG GD 10 Ziff. I.7).