Dies hätte aber ausser Betracht gelassen werden müssen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass dies eine schwere seelische Unbill zu bewirken vermocht hätte. Hinzu komme, dass die strafrechtliche Verurteilung diese Unannehmlichkeit bereits ausreichend ausgleiche. Zwar sei beim Privatkläger B.________ eine grössere Zahl von Fehlbestellungen als bei der Privatklägerin C.________ zu berücksichtigen. Die Privatklägerin C.________ sei aber gleichwohl mehr belastet worden als der Privatkläger B.________. Gemäss seinen Aussagen seien die Probleme ohnehin eher bei seiner Ehefrau aufgetreten als bei ihm.