4.4 Der Beschuldigte anerkennt die Schadenersatzforderung von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 23. April 2021. Die zugesprochene Genugtuung von CHF 1'000.00 sei hingegen zu hoch. Es sei lediglich eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzusprechen. Eine Genugtuung sei nur geschuldet, wenn die Beeinträchtigung der Persönlichkeit aussergewöhnlich schwer wiege, was vorliegend nur knapp erfüllt sei. Die Vorinstanz habe insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass der Privatkläger die Rückabwicklung der Fehlbestellungen in seiner Freizeit habe bewältigen müssen. Dies hätte aber ausser Betracht gelassen werden müssen.