4.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Privatkläger an seiner Genugtuungsforderung von CHF 5'000.00 (eventualiter CHF 1'500.00) fest und beantragte die Zusprechung des gesetzlichen Schadenszinses von 5 % seit 23. April 2021. Seine Schadenersatzforderung reduzierte er auf CHF 325.00, welche sich aus CHF 50.00 für Postporti und CHF 275.00 für Kosten Fallbearbeitung zusammensetzt, wobei der Privatkläger Seite 11/19 auf diese Schadensposition ebenfalls einen Zins von 5 % seit 23. April 2021 forderte (SE GD 16/2). Massgebend sind diese Rechtsbegehren.