Es bestand kein Raum für weitere Schadenersatzforderungen. Indem die Vorinstanz der Privatklägerin zusätzlich Schadenersatz für die Kosten der Entgegennahme der Post und sonstige administrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei D.________ zusprach, verletzte sie die Dispositionsmaxime. Denn dies war von den gestellten Rechtsbegehren nicht gedeckt. Ob dieser Aufwand unter dem Titel Parteientschädigung geltend gemacht werden kann, wird noch zu prüfen sein. 3.6 Zusammengefasst hat der Beschuldigte der Privatklägerin C.________ CHF 670.30 (CHF 170.30 Schadenersatz + CHF 500.00 Genugtuung) zzgl. Zins zu 5 % seit 23. April 2021 zu bezahlen.