3.5 Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, hat die anwaltlich vertretene Privatklägerin die Kosten der Entgegennahme der Post und sonstige administrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei D.________ nicht als Schadenersatz, sondern unter dem Titel Parteientschädigung geltend gemacht. Als Schadenersatz forderte die Privatklägerin CHF 438.50, welche sich aus CHF 130.50 für Postporti, CHF 158.00 für Kosten der Postumleitung und CHF 150.00 für Kosten der Psychologin zusammensetzt. Die Vorinstanz hat diese drei Teilforderungen beurteilt. Es bestand kein Raum für weitere Schadenersatzforderungen.