___ zugesprochen habe, habe sie die Dispositionsmaxime verletzt. Denn die Privatklägerin habe die Kosten nicht als Schaden, sondern unter dem Titel Parteientschädigung geltend gemacht. Davon abgesehen seien die entstandenen Kosten ohnehin nicht genügend substantiiert worden (OG GD 10 Ziff. I.3).