3.4 Der Beschuldigte anerkennt die Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 170.30 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021. Diese setzt sich aus den CHF 12.30 für die Postporti und CHF 158.00 für die Postumleitung zusammen. Weiter anerkennt er die Genugtuung von CHF 500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021 (OG GD 10 Ziff. I.2-3). Indem die Vorinstanz der Privatklägerin aber zusätzlich Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'200.00 zzgl. MWST (CHF 2'369.40) für die Kosten der Entgegennahme der Post und sonstige administrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei D.________ zugesprochen habe, habe sie die Dispositionsmaxime verletzt.