setzte die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin auf CHF 2'539.70 fest, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021. Weiter sprach die Vorinstanz der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.00 zu, ebenfalls zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021. Im Mehrbetrag verwies sie die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg (OG GD 1 E. V.3.4).