3.3 Die Vorinstanz setzte den Schadenersatzanspruch für die Position Postporti auf CHF 12.30 fest, im Mehrbetrag verwies sie die Forderung auf den Zivilweg. Die Schadenersatzforderung für die Kosten der Postumleitung von CHF 158.00 hiess sie gut. Die Forderung für die Kosten der Psychologin verwies sie wiederum auf den Zivilweg. Darüber hinaus sprach die Vorinstanz der Privatklägerin CHF 2'369.40 als Ersatz für die Kosten der Entgegenahme der Post und sonstige administrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei D.________ zu. Insgesamt Seite 10/19