3.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Privatklägerin an ihrer Genugtuungsforderung von CHF 15'000.00 (eventualiter CHF 8'000.00) fest und beantragte die Zusprechung des gesetzlichen Schadenszinses von 5 % seit dem 23. April 2021. Ihre Schadenersatzforderung reduzierte sie auf CHF 438.50, welche sich aus Postporti (CHF 130.50), Kosten Postumleitung (CHF 158.00) und Kosten Psychologin (CHF 150.00) zusammensetzt, wobei die Privatklägerin auf diese Schadensposition einen Zins von 5 % seit dem 23. April 2021 forderte (SE GD 16/2). Massgebend sind diese Rechtsbegehren.