Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) und die Parteientschädigung vermischt und zusammen beurteilt. Es handelt sich dabei aber um unterschiedliche Ansprüche, die separat zu beurteilen sind. Im Folgenden werden nur die Zivilforderungen, d.h. die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, geprüft. Es werden jeweils nur die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben, weshalb sich die Beträge vom vorinstanzlichen Urteil unterscheiden können. Die Parteientschädigung wird in einem separaten Abschnitt beurteilt. 3. Zivilforderungen von C.________