1.4 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Wer einen solchen Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung kann ferner nach Art. 49 Abs. 1 OR zugesprochen werden, wenn die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde und die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt.