Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Gericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4 m.H.; SZZP 4/2012 S. 293 ff.).