123 Abs. 2 StPO). Eine nachträgliche Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung ist – anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 227, 230 ZPO) – uneingeschränkt möglich. Für das Urteil massgebend ist das Rechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vorliegt (Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 123 StPO N 6). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit.