6.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.