Folglich ist nicht nur der Zivilpunkt, sondern sind auch die Entschädigungsfolgen angefochten, wie es die Verteidigung in der Berufungserklärung auch zutreffend vermerkt hat. Die Kognition des Berufungsgerichts ist somit nicht eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3.2). Betreffend die Zivilklagen ist das Berufungsgericht jedoch an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).