richtet sich – wie bereits erwähnt – gegen die Ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs. Gemäss Wortlaut des Urteilsdispositivs betreffen diese beiden Ziffern die Zivilforderungen der Privatkläger C.________ und B.________. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz unter dem Titel Zivilforderungen auch die Parteientschädigung der beiden erwähnten Privatkläger geprüft hat. Folglich ist nicht nur der Zivilpunkt, sondern sind auch die Entschädigungsfolgen angefochten, wie es die Verteidigung in der Berufungserklärung auch zutreffend vermerkt hat.