4. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger keine Anschlussberufungen erhoben haben, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot).