3.2 Die Berufung des Beschuldigten ist einzig gegen die Ziffern 6 (Zivilforderungen der Privatklägerin C.________) und 7 (Zivilforderungen des Privatklägers B.________) des vorinstanzlichen Urteils gerichtet. Die anderen Ziffern blieben unangefochten. Folglich sind die Ziffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2 (Freisprüche), 3 (Schuldsprüche) und 4 (Strafe) in Rechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziffer 5) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO).