Die Anwesenheit des Beschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich. Die angefochtenen Punkte können in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt werden. Es kann folglich über die Berufung des Beschuldigten auch im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zeit- und sachgerecht sowie angemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren bzw. die Anordnung einer Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher nicht notwendig. Seite 6/19