2.2 Im vorliegenden Fall findet das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien statt (OG GD 4, 6-8). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu sind erfüllt. Die Sache wurde bereits durch die Vorinstanz öffentlich verhandelt und der Beschuldigte dabei umfassend zur Person und zur Sache befragt. Zudem sind nur der Zivilpunkt sowie die Entschädigungsfolgen angefochten. Überdies ist eine reformatio in peius ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte Berufung erklärt und keine Partei Anschlussberufung erhoben hat. Die Anwesenheit des Beschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich.