1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten.