10. Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern am 29. August 2022 zugestellt und ihnen eine Frist zur Berufungsantwort angesetzt (OG GD 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2022 auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (OG GD 14). Nach zweimaliger Fristerstreckung (OG GD 12-13, 15-16) erklärte die Rechtsvertreterin der Privatkläger B.________ und C.________ am 7. Oktober 2022, dass sie die Beurteilung der Sache dem Gericht überlassen (OG GD 17). Der Privatkläger E.________ liess sich nicht vernehmen.