a) Schadenersatz von CHF 200.00 plus Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021; b) Genugtuung von CHF 500.00 plus Zins seit dem 23. April 2021. Im Mehrbetrag sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 1'981.00 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien in Gutheissung der Berufung auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschuldigte sei für seine Anwaltskosten angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen."