2.2 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'150.00 zu bezahlen. 3. Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelrichters am Strafgericht vom 17. Mai 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 3.1 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger B.________ ziviliter wie folgt zu entschädigen: