Die Rechtsvertreterin der Privatkläger B.________ und C.________ teilte am 25. Juli 2022 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben, kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt sowie keine Beweisanträge gestellt würden. Sie stimmte überdies der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu (OG GD 7). Auf telefonische Nachfrage des Gerichtsschreibers erklärte auch der Privatkläger E.________ sein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren (OG GD 8).