7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2022 auf eine Anschlussberufung und das Stellen von Beweisanträgen. Gleichzeitig erklärte sie ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (OG GD 4). Die Verteidigung stimmte mit Schreiben vom 19. Juli 2022 ebenfalls dem schriftlichen Berufungsverfahren zu (OG GD 6). Die Rechtsvertreterin der Privatkläger B.________ und C.________ teilte am 25. Juli 2022 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben, kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt sowie keine Beweisanträge gestellt würden.