6. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zu, setzte den Parteien mehrere Fristen und fragte sie an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD 3).