5. Am 29. Juni 2022 reichte die (neu mandatierte) Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei hielt sie fest, dass sich die Berufung auf die Zivilansprüche und die Entschädigungsfolge beschränke, und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "1. Die Ziffern 6 und 7 des Urteilsspruchs seien aufzuheben, soweit die Zivilforderungen nicht bereits auf den Zivilweg verwiesen werden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (für das Berufungsverfahren)."