3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 3.1 der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB; 3.2 der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Seite 3/19 4. Er wird dafür bestraft mit acht Monaten Freiheitsstrafe; unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 5. Die Verfahrenskosten betragen CHF 6'777.95 Untersuchungskosten CHF 200.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2020 6) CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 410.00 Auslagen CHF 9'387.95 Total