2. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fand am 16. Mai 2022 statt. An dieser nahmen der Beschuldigte sowie die Privatkläger B.________ und C.________ zusammen mit ihrer Rechtsvertreterin teil. Der Privatkläger E.________ war als Zuschauer anwesend. Die Staatsanwaltschaft nahm nicht teil (SE GD 16). Der Privatkläger B.________ wurde als Auskunftsperson und der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (SE GD 16/1/1, 16/1/2). Die Rechtsvertreterin der Privatkläger B.________ und C.________ reichte diverse Urkunden ein (SE GD 16 S. 3; 16/2/1).