Sofern notwendig habe der Beschuldigte die jeweiligen Bestellcoupons mit einer fiktiven Unterschrift unterzeichnet. Die drei Personen hätten mit einem erheblichen Zeitaufwand die bestellten Waren und Dienstleistungen retournieren bzw. stornieren müssen. Der Beschuldigte habe mutwillig gehandelt, weil er sich an den drei Personen habe rächen wollen (OG GD 1 S. 1; D 6/5-11).