{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2. Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Hinzu\nkommen die Auslagen. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. Der\nBeschuldigte beantragte im Berufungsverfahren eine Reduktion des den Privatklägern zu\nzahlenden Gesamtbetrags (Zivilforderungen + Parteientschädigungen) um CHF 5'501.30.\nDieser Gesamtbetrag wird um CHF 2'209.65 reduziert. Damit obsiegt der Beschuldigte knapp\nzur Hälfte. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der\nVerfahrenskosten aufzuerlegen und der Restbetrag auf die Staatskasse zu nehmen. Den\nPrivatklägern können keine Kosten auferlegt werden. Denn stellt eine Partei, die kein\nRechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden ist,\nkeine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht\nkostenpflichtig werden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6). Nachdem das Bundesgericht\nzwischenzeitlich von diesem Grundsatz abgewichen war, kehrte es in einem späteren\nEntscheid wieder zu seiner früheren Rechtsprechung zurück, sodass weiterhin darauf Bezug\ngenommen werden kann (Griesser, a.a.O., Art. 428 StPO N 2). Die Privatkläger haben im\nvorliegenden Berufungsverfahren weder selber noch über ihre Rechtsvertreterin Anträge\nstellen lassen, so dass sie auch nicht unterliegen konnten und ihnen keine Kosten auferlegt\nwerden können.\n\n3. Der Beschuldigte macht einen Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren von\nCHF 2'399.65 geltend (OG GD 20). Dieser Aufwand setzt sich aus CHF 2'163.20 Honorar\n(9.83 Stunden zu CHF 220.00), CHF 64.90 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Der\ngeltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Beschuldigte obsiegt teilweise,\nweshalb er Anspruch auf Entschädigung eines Teils seiner Aufwendungen hat. Da dem\nBeschuldigten die Hälfte der Kosten auferlegt werden, ist ihm eine Entschädigung in der\nHöhe der Hälfte seines Verteidigungsaufwands, mithin von CHF 1'199.80, auszurichten.\nDiese Entschädigung ist ihm aus der Staatskasse zuzusprechen, da die Privatklägerschaft\nmangels Anträgen im Berufungsverfahren nicht unterliegt und somit nicht\nentschädigungspflichtig ist.\n\n4. Die Privatkläger C.________ und B.________ haben ihre Entschädigungsforderungen nicht\nbeziffert, sondern ausgeführt, sie überliessen die Festlegung dem Ermessen des Gerichts\n(OG GD 19). Da die Privatkläger mangels Anträge im Berufungsverfahren auch nicht\nobsiegen können, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Denn auch der\nEntschädigungsanspruch richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens und\nfolgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (Urteil des Bundesgerichts\n6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2 m.H.).\n\n5. Der Privatkläger M.________ hat keine Entschädigung beantragt.\nSeite 18/19\n\nUrteilsspruch\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom\n17. Mai 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:\n\n\"1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten F.________ betreffend mehrfache versuchte arglistige\nVermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (teilweise geringfügig gemäss\nArt. 172ter StGB) wird eingestellt.\n\n2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf\n2.1 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.________;\n2.2 der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von E.________ im Zusammenhang mit der\nLieferung von vier Karton mit Wein der K.________.\n\n3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen\n3.1 der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB;\n3.2 der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB.\n\n4. Er wird dafür bestraft mit acht Monaten Freiheitsstrafe; unter Gewährung des bedingten\nStrafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren.\"\n\n2. Die Berufung des Beschuldigten F.________ wird teilweise gutgeheissen.\n\n3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.________ CHF 670.30 zzgl. Zins zu\n5 % seit 23. April 2021 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilforderung auf den Zivilweg\nverwiesen.\n\n4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ CHF 1'200.00 zzgl. Zins zu\n5 % seit 23. April 2021 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilforderung auf den Zivilweg\nverwiesen.\n\n5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im\nVorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 3'364.45 (inkl. Auslagen und\nMWST) zu entschädigen.\n\n6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger B.________ für seine Aufwendungen im\nVorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 2'476.20 (inkl. Auslagen und\nMWST) zu entschädigen.\n\n7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen\nCHF 9'387.95 und werden – in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung – dem\nBeschuldigten auferlegt.\n\n8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 2'000.00Entscheidgebühr\nCHF 130.00 Auslagen\nCHF 2'130.00Total\n\nund werden zur Hälfte (CHF 1'065.00) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag\n(CHF 1'065.00) auf die Staatskasse genommen.\nSeite 19/19\n\n"}