{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n In den Akten befindet sich weiter die Honorarnote vom 8. Juli 2020, welche von der Vorinstanz aber offenbar übersehen wurde, da sie im Urteil nicht erwähnt wird. Diese beläuft\nsich auf CHF 976.20 und setzt sich aus CHF 880.00 Honorar, CHF 26.40 Auslagenpauschale\nund MWST zusammen. Der Aufwand wurde nicht detailliert ausgewiesen, weshalb die\nHonorarnote nicht überprüft werden kann. Die Entschädigung wäre daher durch das Gericht\nnach Ermessen festzusetzen (vgl. § 14 Abs. 3 AnwT analog; Urteil des Bundesgerichts\n6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 2.5). Da der Privatklägerin aufgrund des\nVerschlechterungsverbots keine höhere Parteientschädigung zugesprochen werden kann als\ndurch die Vorinstanz festgesetzt, erübrigen sich ausführliche Erwägungen zur Schätzung des\nAufwands. Stattdessen sind die notwendigen Aufwendungen trotz der oben erwähnten\nKürzung wegen des zu hohen Stundenansatz beim von der Vorinstanz festgelegten Betrag\nzu belassen.\n\nZusammengefasst belaufen sich die notwendigen Aufwendungen auf CHF 3'364.45 (inkl.\nAuslagen und MWST).\n\n2.3.2 Da der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich trägt, hat er auch die Privatklägerin\nvollumfänglich zu entschädigen. Denn der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch.\nDie Privatklägerin obsiegt mit ihrer Strafklage teilweise und im Übrigen wurde der\nBeschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostentragung verpflichtet. Bezüglich der\nZivilklage ist sie teilweise erfolgreich. Sie unterliegt aber nicht, da die Zivilforderungen im\nMehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen und nicht abgewiesen werden. Der Aufwand im\nSeite 16/19\n\nZivilpunkt wäre sodann nicht geringer ausgefallen, hätte die Privatklägerin nicht \"überklagt\"\nund wären die Zivilforderungen folglich vollumfänglich gutgeheissen worden. Daher erweisen\nsich alle Aufwendungen als notwendig. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin C.________\nsomit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'364.45 (inkl. Auslagen und MWST)\nzu bezahlen.\n\n2.4 Privatkläger B.________\n\n2.4.1 Der Privatkläger machte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine\nParteientschädigung von total CHF 2'460.85 geltend (SE GD 16/2/1 Beilagen 23 und 27). Die\nVorinstanz setzte nach einer leichten Kürzung und in Berücksichtigung des Aufwands für die\nTeilnahme an der Hauptverhandlung die Parteientschädigung auf CHF 2'476.20 fest (OG GD\n1 E. V.4.4.3). Die Verteidigung bestreitet die Höhe des Aufwands nicht, sondern verlangt\nlediglich, dass nur 80 % von CHF 2'476.20, d.h. CHF 1'981.00, vom Beschuldigten zu\nentschädigen seien (OG GD 10 Ziff. II.8). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit der\nVorinstanz grundsätzlich angemessen. Die notwendigen Aufwendungen belaufen sich somit\nin Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 2'476.20. Es wird dazu auf die zutreffenden\nAusführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. V.4.4.3).\n\n2.4.2 Da der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich trägt, hat er auch den Privatkläger\nvollumfänglich zu entschädigen. Denn der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch.\nDer Privatkläger obsiegt mit seiner Strafklage. Bezüglich der Zivilklage ist er teilweise\nerfolgreich. Er unterliegt aber nicht, da die Zivilforderungen im Mehrbetrag auf den Zivilweg\nverwiesen und nicht abgewiesen werden. Der Aufwand im Zivilpunkt wäre sodann nicht\ngeringer ausgefallen, hätte der Privatkläger nicht \"überklagt\" und wären die Zivilforderungen\nfolglich vollumfänglich gutgeheissen worden. Daher erweisen sich alle Aufwendungen als\nnotwendig. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger B.________ somit eine\nParteientschädigung von CHF 2'476.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n\nIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens\n\n1.\n1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat,\neinen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt\nwerden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren\ngeschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird\n(Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt\ndavon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen\nwurden.\n\n1.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein\nvollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die\nbeschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene\nEntschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).\nSeite 17/19\n\n"}