{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene\nEntschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die\nbeschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre\nEntschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.\nKommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433\nAbs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die\nbeschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die\nZivilforderung geschützt wird. Wird die Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen, kann\nsie weder als obsiegende Zivilklägerin noch als unterlegene Partei betrachtet werden,\njedenfalls dann nicht, wenn ein Strafbefehl erlassen wurde. Die Privatklägerin muss ihre\nKosten mit dem Zivilanspruch geltend machen. Es ist also zu unterscheiden zwischen den\nAusgaben, die durch die Zivilklagen verursacht werden, und den Ausgaben, die durch das\nStrafverfahren verursacht werden. Die genaue Abgrenzung kann sich zwar als schwierig\nerweisen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Begriff der angemessenen\nEntschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO dem richterlichen Ermessen vorbehalten ist (Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). Die Aufwendungen\ni.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die\nBeteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen\nder Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom\n10. Juli 2017 E. 4.1). Die Festsetzung der Privatklägerentschädigung liegt im gerichtlichen\nErmessen (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Der Entschädigungsanspruch folgt grundsätzlich dem\nKostenspruch.\n\n2.2 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der\nPrivatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der\nVerordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4) sind die Honorare\nder Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der\nSchwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen\nBemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert,\ndass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst\n(Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen\nFällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der\nErsatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00\nberechnet werden kann (§ 25 AnwT).\n\n2.3 Privatklägerin C.________\n\n2.3.1 Die Privatklägerin machte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine\nParteientschädigung von total CHF 7'610.20 geltend (SE GD 16/2/1 Beilagen 24 und 26).\n\nDie Honorarnote vom 23. April 2021 beläuft sich auf CHF 3'733.85 und setzt sich aus\nCHF 1'230.00 Honorar, CHF 2'200.00 Pauschale für Entgegennahme der Post der\nPrivatklägerin etc., CHF 36.90 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Der geltend\ngemachte Stundenaufwand ist mit der Vorinstanz als angemessen zu beurteilen. Er wird von\nder Verteidigung auch nicht beanstandet. Jedoch wurde – wie es die Verteidigung zu Recht\nSeite 15/19\n\nvorbrachte (OG GD 10 Ziff. I.4.2) – eine Stunde zum Ansatz von CHF 350.00 anstatt von\nCHF 220.00 verrechnet. Das Honorar beträgt somit CHF 1'100.00. Entsprechend beläuft sich\ndie Auslagenpauschale auf CHF 33.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT). Die Pauschale von CHF 2'200.00\nbetrifft das Honorar für die Entgegennahme der Post der Privatklägerin (es wurde eine\nPostumleitung an die Anwaltskanzlei D.________ eingerichtet) und die Kontaktaufnahme mit\nden entsprechenden Unternehmen (OG GD 16/2 Ziff. 132). Dieser Aufwand wurde nicht\ndurch das Strafverfahren verursacht, sondern stellt allenfalls einen Schaden als Folge der\nHandlungen des Beschuldigten dar (als Schaden wurde er aber – wie erwähnt – nicht\ngeltend gemacht). Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung bezweckt jedoch\nnicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen\nSchadens, sondern einzig die Rückerstattung der ihr im Strafverfahren entstandenen\nAufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2 m.H.).\nBei der Pauschale von CHF 2'200.00 handelt es sich nach dem Gesagten nicht um\nnotwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO, weshalb sie hier nicht berücksichtigt\nwerden können.\n\nDie Honorarnote vom 16. Mai 2022 beläuft sich auf CHF 2'900.15 und setzt sich aus\nCHF 2'614.35 Honorar, CHF 78.45 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Aufwand um fünf Stunden gekürzt. Dieser Kürzung ist\nzuzustimmen, weshalb auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wird (OG GD 1\nE. V.3.4.5), zumal sie von der Privatklägerin auch nicht angefochten wurde. Die Vorinstanz\nhat sodann den zu entschädigenden Aufwand seit dem 23. April 2021 auf pauschal\nCHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Dies ist zu bestätigen, zumal es von\nkeiner Partei beanstandet wurde.\n\n"}